Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

a) eine feste Gebühr von.. .. . . . ... 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr dn 5 Pf. 
für je 100.K oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit 
Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom 
Postscheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden 
bei jeder Abhebung eingezogen. 
II Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Post- 
kreditbrief mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem 
Postscheckamte, das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rück- 
zahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto 
des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Überweisung ist 
von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 34. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1913 und 1914; 
vom 20. Mai 1914. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einbe- 
rufenen fünfunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der 
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und 
Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags 
in folgendem:
	        
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