Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Wasserwirtschaftspläne oder welche sonstigen Maßnahmen sich als zweckmäßig und 
wirtschaftlich erweisen. 
7. Weiter sind Wünsche geäußert worden, die darauf abzielen, daß unbeabsichtigte 
Härten für die Beteiligten bei der Durchführung des Wassergesetzes nach Möglichkeit 
vermieden werden. Auch den in dieser Hinsicht gestellten Anträgen soll nach Möglich— 
keit entsprochen werden. 
8. Dem Ersuchen um Vorlegung eines Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung 
des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870, wird seiner Zeit ent- 
sprochen werden. 
9. Die beschlossene Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits im Mittel- 
stande wird erwogen werden. 
In Erwägung werden ferner gezogen werden: 
10. die Petition des Vereins zum Schutze der Sächsischen Schweiz um Gewährung 
einer namhaften einmaligen, sowie einer laufenden Beihilfe aus Staatsmitteln, 
11. die Petition des Stadtgemeinderats zu Brandis um Wiedererrichtung eines 
Amtsgerichts und die Petitionen der Gemeinderäte zu Mügeln (Bezirk Dresden) 
und Niedersedlitz — gemeinsam — um Errichtung eines Amtsgerichts. zwischen Dresden 
und Pirna und 
12. die Petition des Vorstandes des Verbandes der sächsischen Feuerbestattungs- 
vereine in Leipzig um Beseitigung von Mißständen bei der Feuerbestattung, soweit 
die Kammern nicht beschlossen haben, die Petition auf sich beruhen zu lassen. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so 
behalten Wir Uns die Entschließung auf sie noch vor. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzu- 
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Mai 1914. 
Friedrich August. 
Frhr. v. Hausen. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
 
	        
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