Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Grund allgemeiner Vorschriften oder etwaiger besonderer Anstellungsbedingungen 
zu beanspruchen hatte. 
(2) Unverkürzt haben den Gnadengenußberechtigten außerdem diejenigen Dienst— 
bezüge zu verbleiben, die bei Berechnung des Diensteinkommens für den Zweck der 
Stellen- und Alterszulagen nicht zu berücksichtigen sind, und solche von anderer Seite 
als aus der Staatskasse gewährte Zulagen, die wegen besonderer Verhältnisse, die in 
der Person oder Familie des Geistlichen ihren Grund haben, oder weil die Verwaltung 
der Stelle besonders schwierig oder anstrengend oder nach den örtlichen Verhältnissen 
mit besonderem Aufwande verbunden ist, bewilligt worden sind. 
§ 5. (1) Die am Orte befindlichen und die benachbarten Geistlichen bleiben ver- 
pflichtet, alle Arbeiten zur Fortverwaltung des geistlichen Amts während der Gnaden- 
zeit nach Anordnung ihrer dienstlichen Vorgesetzten, wie bisher, ohne Vergütung für 
ihre Mühwaltungen zu leisten. Sie können nur Ersatz für unvermeidliche Auslagen, 
insbesondere für solche zum Fortkommen, beanspruchen. 
(2) Die Gnadengenußberechtigten haben ihnen, soweit die Umstände es nötig 
machen, Wohnung, Kost und Verpflegung zu gewähren und haben solchenfalls lediglich 
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Kost und Verpflegung gegenüber 
den nach § 3 zur Tragung des Verwaltungsaufwands Verpflichteten, soweit sie nicht 
selbst nach § 4 zu dessen Bestreitung herangezogen werden können. 
§ 6. Wird zur Verwaltung des geistlichen Amts während der Gnadenzeit ein 
Amtsgehilfe (Vikar) vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium abgeordnet, so 
kommen die Vorschriften in §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes, den Aufwand für die Stell- 
vertretung der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 19. November 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 397) entsprechend zur Anwendung. 
§ 7. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit im einzelnen Falle die Gnaden- 
genußberechtigten zum Verwaltungsaufwand beizutragen verpflichtet sind, erfolgt 
im Streitfalle durch die Kircheninspektion. 
§ 8. Dauert nach Ablauf der Gnadenzeit die Erledigung des Amtes noch länger 
fort, und verbleibt von der alsdann zu bildenden Vakanzkasse nach Deckung der in 8§8 9 
und 10 der Verordnung, die Verwaltung erledigter Kirchenämter und die Verwendung 
des Vakanzeinkommens von solchen Stellen betreffend, vom 19. Januar 1878 (Ver- 
ordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums Seite 10 flg.) er- 
wähnten Ausgaben ein Uberschuß, so darf die Kircheninspektion hieraus den nach § 3 
gegenwärtiger Verordnung Verpflichteten einen Beitrag zur Deckung des erwachsenen 
Aufwands bewilligen, dafern sie zur Tragung desselben allein nicht imstande sind.
	        
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