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8 9. (5) Die Entschließung darüber, ob und inwieweit im Falle des 86 Absatz 1
des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen und
evangelisch-reformierten Geistlichen, vom 21. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 309) vom
letzten Diensteinkommen Gnadengenuß zu gewähren, und inwieweit dabei vom
Diensteinkommen der Aufwand für die Fortverwaltung des geistlichen Amts während
der Gnadenzeit zu bestreiten ist, steht dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium,
in der Oberlausitz der dortigen Konsistorialbehörde zu.
(2) Vor der Entschließung sind der Kirchenvorstand und die sonst Beteiligten zu
hören. Der Zustimmung des Kirchenvorstands bedarf es, soweit der Gnadengenusß
auf persönliche Zulagen erstreckt werden soll, die aus Mitteln der Gemeinde geleistet
werden, oder, soweit eine Belastung der in § 3 dieser Verordnung bezeichneten Art
in Frage kommt.
§ 10. Die in ihrem Amte begründete Verpflichtung der Kirchschullehrer, für
das erledigte geistliche Amt aushilfsweise einzutreten, bleibt unberührt.
§* 11. §7 der Verordnung, die Verwaltung erledigter Kirchenämter und die
Verwendung des Vakanzeinkommens von solchen Stellen betreffend, vom 19. Januar
1878 (Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums S. 10 flg.)
wird aufgehoben.
Dresden, am 14. Mai 1914.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
Dr. Böhme.
Schmidt.
Nr. 36. Verordnung,
die Verbreitung des amerikanischen Stachelbeermehltaues betreffend;
vom 16. Mai 1914.
Nachdem auch im Königreiche Sachsen der amerikanische Stachelbeermehltau
(Sphaerotheca mors uvae) festgestellt worden ist, wird im Hinblick auf die Gefährlich-
keit des Schädlings und zur Verhütung von dessen weiterem Umsichgreifen der Verkauf
und die Verbreitung von mit amerikanischem Stachelbeermehltau behafteten oder
dieser Krankheit verdächtigen Stachelbeerpflanzen untersagt.
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