Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Dresden, am 16. Mai 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 37. Gesetz, 
die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden 
betreffend; 
vom 23. Mai 1914. 
W#, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was 
folgt: 
d* 1. Den Schulgemeinden werden vom Jahre 1914 ab Beihilfen aus Staats- 
mitteln zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den einfachen 
Volksschulen (§ 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873), 
sowie an den mittleren Volksschulen (§ 13 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes), dafern 
am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, nach Maßgabe folgender Bestimmungen 
gewährt. 
§ 2. Jede Schulgemeinde erhält alljährlich für jedes Schulkind, das die einfache 
Volksschule oder, dafern am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, die mittlere 
Volksschule besucht, eine Beihilfe von 4.. Die Schüler der Fortbildungsschule 
werden hierbei nicht berücksichtigt. Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 
31. Mai des laufenden Jahres. 
Beträgt die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Schulkinderzahl 80 oder weniger, 
so wird die Beihilfe in Höhe von 320 % gewährt. Beträgt die Schulkinderzahl nicht 
über 480, so wird dieselbe Beihilfe für jede weitere auch nur angefangene Zahl von 
80 Schulkindern gewährt, vorausgesetzt, daß am 31. Mai des laufenden Jahres auf 
je 80 Schulkinder und auf die überschießende Restzahl je ein ständiger oder Hilfs- 
lehrer kommt.
	        
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