Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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c) wenn eine Stelle länger als ein halbes Jahr unbesetzt war, darüber, welcher 
Aufwand durch die einstweilige Verwaltung entstanden ist, 
d) wenn neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben der die einfache 
ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht, darüber, ob der einfachen 
und der mittleren oder der mittleren und der höheren Volksschule ein ge- 
meinsamer Direktor vorsteht, 
e) wenn ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren Volksschule 
oder an der die einfache ersetzenden mittleren und der höheren Volksschule 
gemeinsam verwendet werden, über die Zahl der von diesen Lehrern an der 
einfachen oder an der die einfache ersetzenden mittleren Volksschule wöchentlich 
erteilten Unterrichtsstunden, wobei die Berechnungen für die ständigen und 
die Hilfslehrer je für sich aufzustellen sind. 
(2) Die Halbjahrsanzeigen haben folgende Abteilungen zu enthalten: 
A) für ständige Lehrerstellen an den einfachen Volksschulen oder an den die ein- 
fachen ersetzenden mittleren Volksschulen, 
B) für Hilfslehrerstellen an den unter genannten Schulen, 
C) für ständige Lehrerstellen an den mittleren Volksschulen, soweit solche nicht 
unter A aufzuführen sind, 
D) für ständige Lehrerstellen an den höheren Volksschulen. 
(s) Für Schulgemeinden, die im Jahre 1913 an der nach dem Gesetze vom 
26. April 1892 gewährten Beihilfe mit mehr als 60 ständigen und Hilfslehrerstellen 
beteiligt waren, gelten hinsichtlich der Halbjahrsanzeigen nur die vorstehends unter 1 a 
und 2 aufgeführten Bestimmungen. 
§ 2. Am 31. Maj jedes Jahres ist in jeder Schulgemeinde die Zahl der an diesem 
Tage in der einfachen oder der diese ersetzenden mittleren Volksschule vorhandenen 
Schulkinder auf Grund der Hauptbücher und Klassentabellen festzustellen. Die Fort- 
bildungsschüler sind dabei außer Betracht zu lassen; dagegen sind die Schüler der 
Seminarübungsschulen, die bei deren Nichtvorhandensein die Ortsschule zu besuchen 
hätten, der Schulkinderzahl zuzurechnen. 
§ 3. (1) Ergibt die vorstehends angeordnete Feststellung, daß die Zahl der 
Schulkinder in der einfachen oder der diese ersetzenden mittleren Volksschule (ein- 
schließlich der Kinder der Seminarübungsschule) 480 nicht übersteigt, so ist zugleich 
die Zahl der an diesen Schulen am 31. Mai vorhandenen ständigen und Hilfslehrer 
zu ermitteln. Wenn neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben der 
die einfache ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht und Lehrer gleich- 
zeitig an der einfachen und der mittleren oder an der mittleren und der höheren Volks-
	        
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