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c) wenn eine Stelle länger als ein halbes Jahr unbesetzt war, darüber, welcher
Aufwand durch die einstweilige Verwaltung entstanden ist,
d) wenn neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben der die einfache
ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht, darüber, ob der einfachen
und der mittleren oder der mittleren und der höheren Volksschule ein ge-
meinsamer Direktor vorsteht,
e) wenn ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren Volksschule
oder an der die einfache ersetzenden mittleren und der höheren Volksschule
gemeinsam verwendet werden, über die Zahl der von diesen Lehrern an der
einfachen oder an der die einfache ersetzenden mittleren Volksschule wöchentlich
erteilten Unterrichtsstunden, wobei die Berechnungen für die ständigen und
die Hilfslehrer je für sich aufzustellen sind.
(2) Die Halbjahrsanzeigen haben folgende Abteilungen zu enthalten:
A) für ständige Lehrerstellen an den einfachen Volksschulen oder an den die ein-
fachen ersetzenden mittleren Volksschulen,
B) für Hilfslehrerstellen an den unter genannten Schulen,
C) für ständige Lehrerstellen an den mittleren Volksschulen, soweit solche nicht
unter A aufzuführen sind,
D) für ständige Lehrerstellen an den höheren Volksschulen.
(s) Für Schulgemeinden, die im Jahre 1913 an der nach dem Gesetze vom
26. April 1892 gewährten Beihilfe mit mehr als 60 ständigen und Hilfslehrerstellen
beteiligt waren, gelten hinsichtlich der Halbjahrsanzeigen nur die vorstehends unter 1 a
und 2 aufgeführten Bestimmungen.
§ 2. Am 31. Maj jedes Jahres ist in jeder Schulgemeinde die Zahl der an diesem
Tage in der einfachen oder der diese ersetzenden mittleren Volksschule vorhandenen
Schulkinder auf Grund der Hauptbücher und Klassentabellen festzustellen. Die Fort-
bildungsschüler sind dabei außer Betracht zu lassen; dagegen sind die Schüler der
Seminarübungsschulen, die bei deren Nichtvorhandensein die Ortsschule zu besuchen
hätten, der Schulkinderzahl zuzurechnen.
§ 3. (1) Ergibt die vorstehends angeordnete Feststellung, daß die Zahl der
Schulkinder in der einfachen oder der diese ersetzenden mittleren Volksschule (ein-
schließlich der Kinder der Seminarübungsschule) 480 nicht übersteigt, so ist zugleich
die Zahl der an diesen Schulen am 31. Mai vorhandenen ständigen und Hilfslehrer
zu ermitteln. Wenn neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben der
die einfache ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht und Lehrer gleich-
zeitig an der einfachen und der mittleren oder an der mittleren und der höheren Volks-