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Nr. 39. Finanzgesetz
auf die Jahre 1914 und 1915;
vom 10. Mai 1914.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz
auf die Jahre 1914 und 1915 zu erlassen, wie folgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamt-
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatehaushalts für jedes der
Jahre 1914 und 1915 auf die Summe von
492 485 443 M
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesamtbetrag von
75 322 000
hiermit ausgesetzt.
8§2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1914 und 1915 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuey,
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
J) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654),
8) die landesrechtliche Stempelsteuer und
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er-
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eintretenden Fällen der Steuer-
pflicht.