Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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83. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
§ 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den 
beweglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen. 
§5. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige 
Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914 betreffend, vom 8. Dezember 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 520). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 19. Mai 1914. 
Friedrich August. 
  
Ernst v. Seydewitz. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1914. 18
	        
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