Schluß-
bestimmungen.
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einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde
unter Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Mitteilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Straf-
nachricht oder ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mit-
teilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnach-
richt im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mitteilung über
die Erledigung des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre
verflossen sind.
§ 19. Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichs-
kanzler — bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen vorbehalten.
§ 20. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende
Mitteilungen nicht berührt.
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen
Regierungen die Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in be-
stimmter Form mitzuteilen sind.
§ 21. Diese Verordnung tritt (Die vorstehenden Bestimmungen treten) am
1. Oktober 1882 in Kraft (am 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit).
Berlin, den 16. Juni 1882, 6. August 1896, 29. April 1913.
Der Reichskanzler.
pp.