Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verfahren 
binsichtlich ab- 
handen gekom- 
mener Spar- 
cassenbücher. 
Ausschließung 
der Rechts- 
wohlthat der 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand. 
Ausschluß von 
Verkümmer- 
ungen. 
( 648 ) 
Regulativ. 
20. 5-1 
§#9 Die Production des Buchs wird als genügende Legitimation nicht blos zum Ueber- 
bringen von Einlagen, sondern auch zum Empfange von Capital= oder Zinszahlungen betrachtet, 
und die im Buche vom Cassirer oder Controleur erfolgte Abschreibung einer Zinsen= oder theil- 
weisen Capitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals die Rückgabe des Buchs, 
befreit die Cassenverwaltung, wie § 6 bemerkt, von allen weiteren Ansprüchen. 
Die Sparcassendeputation hat den Einlegern gegenüber in allen die Sparcasse betreffenden 
Angelegenheiten, außer in dem § 10 erwähnten Falle, kosten= und stempelfrei zu expediren. 
10. Sollte einem Einleger sein Einlegebuch abhanden kommen, so hat er dieß alsbald 
unter Angabe der Nummer des Buchs an dem nächsten Expeditionstage dem Cassirer anzu- 
zeigen, welcher die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht die Rückzahlung bereits erfolgt ist, den Verlust gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten in dem § 4 gedachten Amtsblatte und in der 
Leipziger Zeitung öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, 
wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, sich damit bei Verlust derselben 
binnen drei Monaten bei der Expedition der Anstalt zu melden; auch wird während dieser 
drei Monate Anstand genommen, auf das abhanden gekommene Buch Zahlung auf Capital 
oder Zinsen zu leisten. 
Wird binnen dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust 
anzeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an 
das Gerichtsamt im Bezirksgerichte Freiberg abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger oder 
der angebliche Eigentbümer des abhanden gekommenen Buchs nach Verlauf von drei Monaten, 
wenn er dessen Eigenthum und unvorsätzlichen Verlust eidlich erhärtet, unter Cassation des 
verlorenen und gegen Bezahlung der Kosten der Ungültigkeitserklärung, welche mittelst Bekannt- 
machung in den vorhin gedachten Blättern zu erfolgen hat, ein neues Einlegebuch. 
11. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile findet 
eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
&12. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem anderen, als 
dem § 10 erwähnten Falle, findet nicht Statt; doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
cinem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlegebücher nicht gehindert werden. 
ꝛc. #c.
	        
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