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fabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizen—
und Maisstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem
Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb;
Brauereien; Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst- und Klein—
brennereien — 8 12, 8 15 Absatz 1 des Branntweinsteuergesetzes —) und
Hefefabriken;
c) in den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit Getreide und Mühlen—
fabrikaten, Hülsenfrüchten, Kolonialwaren, Furage, Futter, Schlacht- und
Nutzvieh, Pferden; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Ge—
treidelagerhäuser;
d) in den Verkehrsbetrieben folgender Art: Kommunal- und Privateisenbahn—
betriebe; Personen- und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe;
Straßenbahnbetriebe, Ausspannwirtschaften; Spedition; Abfuhranstalten
Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkusunternehmungen;: Schiffahrtsbetriebe.
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen.
§ 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der
in der Zählkarte gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter
verpflichtet. Die Angaben werden nur für Zwecke der amtlichen Statistik verwendet.
Ein Eindringen in Einkommens= und Vermögensverhältnisse ist nach § 4 des Reichs-
gesetzes ausgeschlossen.
§ 3. Die Aufnahme hat die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel);
Roggen; Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Ge-
menge) und Mischfrucht (d. h. Getreide= und Hülsenfrüchte gemischt): Hafer; Gerste;
Mais; Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur mensch-
lichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich
des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggenschrotmehls;
anderem Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide); Graupen (Rollgerste);
Gries; Flocken; Grütze (aus Hafer oder Gerste); Futterschrot; Futtermehl und Kleie
aller Art zu erfassen, die sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli im Gewahrsam
der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Vorräte, die in fremden Speichern,
Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der
Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt
hiernach die Angabe einer Eisenbahn ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zu-