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§ 18 lautet künftig wie folgt:
Alles Klauenvieh, das mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird, ist bei
oder nach der Entladung bezirkstierärztlich zu untersuchen. Ausgenommen ist nur
das auf öffentlichen Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen einschließlich der öffent-
lichen Schlachthäuser und das auf den Eisenbahn-Viehrampen der betreffenden Ge-
meinden zur Entladung kommende und den Schlachtviehhöfen usw. unmittelbar
zugeführte Schlachtvieh, für dessen Untersuchung durch die Tierärzte der Schlacht-
viehhöfe usw. die Ortspolizeibehörde verantwortlich ist.
Das Klauenvieh, das nicht bei der Entladung selbst untersucht werden kann,
ist bis zur Untersuchung auf den Eisenbahnrampen oder an Ortlichkeiten in Gewahrsam
zu nehmen, die ungefähr 2000 m von der Entladerampe entfernt sind. Diese Ent-
fernung darf überschritten werden, wenn für das Klauenvieh Ursprungs= und Ge-
sundheitszeugnisse beigebracht werden oder wenn es zu Wagen von der Entladestelle
nach dem Bestimmungsort verbracht wird. Der Verkauf oder die Abgabe des Viehs
ist untersagt, solange nicht durch die bezirkstierärztliche Untersuchung das Nichtvor-
handensein von Seuchen festgestellt ist.
Zum Zwecke der Untersuchung ist das mit der Eisenbahn eingehende Klauenvieh
so zeitig bei dem Bezirkstierarzt anzumelden, daß er tunlichst bei der Entladung des
Viehs zugegen sein kann. Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber
Buch zu führen hat, dem Besitzer des Viehs zu bescheinigen.
Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer des Viehs zur Last fallen, werden
durch Wertmarken für die Staatskasse eingehoben (8§ 58).
II.
§ 68 lautet künftig folgendermaßen:
A. Die Verwaltungsbehörden erheben in Seuchenangelegenheiten Kosten (Ge-
bühren und Auslagen) nach dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für
Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung usw. vom 30. April 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 113).
B. Die Gebühren für die bezirkstierärztliche Untersuchung des nach Sachsen
eingeführten Klauenviehs und Geflügels (8§ 18, 19, 45 e der Verordnung vom 7. April
1912, §§ 5, 6, 8, 9 und 12 der Verordnung vom 1. September 1911 in der Fassung
vom 1. April 1912 — siehe §1 b der Verordnung vom 7. April 1912 —) werden nach
den folgenden Sätzen durch Wertmarken erhoben, die bei den Güterkassen der Staats-
eisenbahnen und im Bedarfsfalle bei anderen vom Ministerium des Innern noch zu
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