Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 163 — 
suchung gestellten Tiere desselben Besitzers insgesamt nicht mehr 
als 20.4; 
f) bei Tieren desselben Besitzers, die zu gleicher Zeit zu untersuchen 
sind, aber verschiedenen Gebührenklassen angehören, ist die volle 
Gebühr der unter a bis e angegebenen Sätze nur für die Tiere 
der Klasse zu berechnen, für die sich nach ihrer Gesamtzahl der 
höchste Gebührensatz ergibt, während für die übrigen Tiere nur 
je die Mindestgebühren anzusetzen sind (a2 75 &; b: 15 Z; 
c: 1.4; d: 5.K; e: 3400. 
2. Werden an Sonn= und Festtagen Untersuchungen verlangt, zu deren 
Vornahme der Bezirkstierarzt nicht verpflichtet ist, so ist das Doppelte 
der Gebührensätze zu berechnen. 
3. Für die Ausstellung eines besonderen Gesundheitszeugnissees —50 M. 
C. Es erhalten: 
1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugnis 30 Z; 
2. Bezirkstierärzte 
a) für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (§ 17) von den 
Unternehmern je 10.XK. Die Kosten für dabei erforderliche Dienstreisen 
der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse; 
b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von Impf- 
stoffen (§ 30) je 10.K nebst etwaigen Reisegebührnissen von den Unter- 
nehmern dieser Anstalten. 
D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei- 
behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch 
die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühe- 
waltung nach der Gebührentaxe für Tierärzte usw. vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. 
S. 49). 
Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der 
dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für unter B 
fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium des Innern zu genehmigenden 
Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen. 
Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die Tier- 
ärzte Entschädigung nach C unter 2 a.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.