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suchung gestellten Tiere desselben Besitzers insgesamt nicht mehr
als 20.4;
f) bei Tieren desselben Besitzers, die zu gleicher Zeit zu untersuchen
sind, aber verschiedenen Gebührenklassen angehören, ist die volle
Gebühr der unter a bis e angegebenen Sätze nur für die Tiere
der Klasse zu berechnen, für die sich nach ihrer Gesamtzahl der
höchste Gebührensatz ergibt, während für die übrigen Tiere nur
je die Mindestgebühren anzusetzen sind (a2 75 &; b: 15 Z;
c: 1.4; d: 5.K; e: 3400.
2. Werden an Sonn= und Festtagen Untersuchungen verlangt, zu deren
Vornahme der Bezirkstierarzt nicht verpflichtet ist, so ist das Doppelte
der Gebührensätze zu berechnen.
3. Für die Ausstellung eines besonderen Gesundheitszeugnissees —50 M.
C. Es erhalten:
1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugnis 30 Z;
2. Bezirkstierärzte
a) für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (§ 17) von den
Unternehmern je 10.XK. Die Kosten für dabei erforderliche Dienstreisen
der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse;
b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von Impf-
stoffen (§ 30) je 10.K nebst etwaigen Reisegebührnissen von den Unter-
nehmern dieser Anstalten.
D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei-
behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch
die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühe-
waltung nach der Gebührentaxe für Tierärzte usw. vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl.
S. 49).
Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der
dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für unter B
fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium des Innern zu genehmigenden
Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen.
Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die Tier-
ärzte Entschädigung nach C unter 2 a.