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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Nr. 52. Knappschaftsgesetz. S. 171. — Nr. 53. Ausführungsverordnung
hierzu. S. 229.
Nr. 52. Knappschaftsgesetz
vom 117. Juni 1914.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden könig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Erster Abschnitt.
Umfang der knappschaftlichen Versicherung.
8 1. Die knappschaftliche Versicherung besteht in
1. einer Krankenversicherung,
2. einer Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
8 2. Es gelten, soweit sich nicht aus den Überschriften oder dem Inhalt der Be-
stimmungen etwas anderes ergibt,
der Zweite Abschnitt für die Krankenversicherung,
der Dritte Abschnitt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung,
die anderen Abschnitte für beide Versicherungen.
§ 3. (1) Bergwerke im Sinne dieses Gesetzes sind die Betriebe, für die das
Allgemeine Berggesetz vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) gilt.
(2) Aufbereitungsanstalten, die zu Bergwerken gehören oder als Revieranstalten
(§8 275 flg. des Allgemeinen Berggesetzes) bestehen, sind Bergwerke in diesem Sinne;
Kokereien sind es nicht.
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Juni 1914. 27