Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 172 — 
(3) Was in diesem Gesetze hinsichtlich der Bergwerksunternehmer bestimmt ist, 
gilt bei der knappschaftlichen Versicherung der Beamten der Knappschafts-Kranken— 
und Knappschafts-Pensionskassen (Knappschaftskassen) und der Beamten der Revier— 
verbände des Erzbergbaues (88 260 flg. des Allgemeinen Berggesetzes) für die Vor— 
stände der Kassen, bei denen die Beamten angestellt sind, und für die Revierausschüsse. 
Zweiter Abschnitt. 
Knappschaftliche Krankenversicherung. 
Kapitel 1. 
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung. 
§ 4. (1) Für den Fall der Krankheit werden versichert 
1. die auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter mit Ausnahme der unständig Be- 
schäftigten (§ 243), 
2. die Beamten der Bergwerke, der Knappschaftskassen und der Revierverbände 
des Erzbergbaues, wenn das Amt ihren Hauptberuf bildet. 
(2) Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen 
Entgelt (§ 242) beschäftigt werden, für die unter Nr. 2 Bezeichneten außerdem, daß 
nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark an Ent- 
gelt übersteigt. 
8 5. (1) Versicherungsfrei sind die in Bergwerken des Staates mit Staats- 
dienereigenschaft angestellten Beamten. Versicherungsfrei sind ferner die in Berg- 
werken des Staates, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde oder bei einer 
als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung zugelassenen Knapp- 
schafts-Pensionskasse Beschäftigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch 
mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der 
Krankenkassen (8 20) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld 
oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 22) ge- 
währleistet ist. 
(2) Das Ministerium des Innern kann auf Antrag des Bergwerksunternehmers 
bestimmen, wieweit auch die Beamten der Bergwerke anderer Unternehmer ver- 
sicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der in Abs. 1bezeich- 
neten Ansprüche gewährleistet ist. 
§ 6. (1) Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer auf 
die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unter- 
stützungspflichtige Armenverband einverstanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.