Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Mitglieder der Knappschafts-Krankenkassen können einer Orts-, Land-, Be— 
triebs= oder Innungs-Krankenkasse nicht angehören. 
II. Errichtung von Knappschafts-Krankenkassen; 
Anschließung der Bergwerke an bestehende Knappschafts-Krankenkassen. 
§ 11. Für jedes Bergwerk, in dem einhundert oder mehr Versicherungspflichtige 
beschäftigt werden, ist vom Bergwerksunternehmer eine Krankenkasse zu errichten. 
sl12. (1) Ein Bergwerk, in dem weniger als einhundert Versicherungspflichtige 
beschäftigt werden, ist an eine bestehende Knappschafts-Krankenkasse anzuschließen. 
(2) Die bestehende Kasse ist berechtigt, von dem Bergwerksunternehmer eine 
Einzahlung zur Rücklage zu verlangen. Ihre Höhbe richtet sich nach der Zahl der für 
die Dauer anzuschließenden Personen und der Höhe der vorhandenen Rücklage. Für 
je eine Person darf sie den dritten Teil desjenigen Durchschnittsbetrags nicht über- 
steigen, welcher am Schlusse des der Anschließung vorausgegangenen Rechnungsjahrs 
für je ein Kassenmitglied in der Rücklage der aufnehmenden Kasse vorhanden war. 
(3) Ausnahmsweise ist die Errichtung einer besonderen Krankenkasse auch für ein 
Bergwerk zulässig, in dem weniger als einhundert Versicherungspflichtige beschäftigt 
werden, wenn ihre dauernde Leistungsfähigkeit in einer vom Bergamt für ausreichend 
erachteten Weise sichergestellt ist. 
§ 13. Bergwerke, in denen weniger als einhundert Versicherungspflichtige be- 
schäftigt werden, können von ihren Unternehmern zu einer gemeinschaftlichen Kranken- 
kasse vereinigt werden, wenn in ihnen die Gesamtzahl der Versicherungspflichtigen 
einhundert oder mehr beträgt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. 
§ 14. Mit Zustimmung des Bergamts ist die Anschließung eines Werkes an eine 
bestehende Knappschafts-Krankenkasse und die Vereinigung mehrerer Werke zu einer 
gemeinschaftlichen Knappschafts-Krankenkasse auch für Bergwerke statthaft, in denen 
einhundert oder mehr Versicherungspflichtige beschäftigt werden. 
§ 15. (u1) Die Errichtung, Anschließung oder Vereinigung unterliegt der Ge- 
nehmigung des Bergamts. 
(2) Wird die Errichtung, Anschließung oder Vereinigung nicht rechtzeitig vorge- 
nommen, so ordnet sie das Bergamt an. 
(3) Das Bergamt führt die Anordnung selbst aus, wenn sie nicht in der gesetzten 
Frist befolgt wird. 
(4) Beschwerde (§ 269) bewirkt Aufschub. 
§ 16. Vor der Errichtung, Anschließung oder Vereinigung sind die beteiligten 
Versicherungspflichtigen und Bergwerksunternehmer, für bestehende Kassen die
	        
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