— 175 —
Kassenvorstände zu hören. Bei Bergwerken, für die ein ständiger Arbeiterausschuß
besteht, tritt dieser an die Stelle der beteiligten Versicherungspflichtigen.
§ 17. (10) Sind in einem Bergwerk einhundert oder mehr versicherungspflichtige
Beamte beschäftigt, so kann der Bergwerksunternehmer für die Beamten eine be-
sondere knappschaftliche Krankenkasse (Beamten-Krankenkasse) errichten.
(2) Bergwerke, in denen weniger als einhundert versicherungspflichtige Beamte
beschäftigt werden, können von ihren Unternehmern zu einer gemeinschaftlichen Be-
amten-Krankenkasse vereinigt werden, wenn in ihnen die Gesamtzahl der versicherungs-
pflichtigen Beamten einhundert oder mehr beträgt.
(3) Auch kann der Anschluß eines Bergwerkes an eine bestehende Beamten-
Krankenkasse vom Bergwerksunternehmer mit dieser vereinbart werden.
(4) Die Versicherung der Beamten in einer Beamten-Krankenkasse ist unzu-
lässig, wenn dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit einer Knappschafts-Krankenkasse
gefährdet wird.
(5) § 15 Abs. 1, 4, § 16 Satz 1 gelten entsprechend; außerdem ist in den Fällen
des ersten und zweiten Absatzes § 12 Abs. 3, in denen des dritten Absatzes § 12 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
(6) Was sonst in diesem Gesetze hinsichtlich der Knappschafts-Krankenkassen
bestimmt ist, gilt auch für die Beamten-Krankenkassen.
III. Ausscheiden eines Bergwerkes aus einer Knappschafts-Krankenkasse.
§ 18. (1) Auf gemeinsamen Antrag des Bergwerksunternehmers und der Mehr-
zahl der von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen kann das Bergamt nach An-
hören des Kassenvorstandes genehmigen, daß die für ein Bergwerk vollzogene An-
schließung oder Vereinigung (§§ 12 bis 14, 17) wieder aufgehoben wird.
(2) Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn dadurch die dauernde Leistungs-
fähigkeit der Kasse nicht gefährdet wird; weiter ist erforderlich, daß für das ausscheidende
Bergwerk eine besondere Krankenkasse errichtet oder es an eine andere Krankenkasse
angeschlossen oder mit einem oder mehreren anderen Werken zu einer gemeinschaft-
lichen Krankenkasse vereinigt wird.
(3) Beschwerde (§ 269) bewirkt Aufschub.
§ 19. (1) Der Aufhebung einer Anschließung oder Vereinigung muß eine Ver-
mögensauseinandersetzung zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem Kassen-
vorstande vorangehen.
(2) Wird hierbei eine Einigung erzielt, so bedarf sie der Zustimmung der General-=
versammlung der Kasse.