Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 23. (1) Die Krankenhilfe wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet 
spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, 
wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt 
in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird 
diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu fünfundzwanzig Wochen nicht 
angerechnet. 
(2) Ist Krankengeld über die sechsundzwanzigste Woche nach Beginn der Krank- 
heit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege. 
§ 24. (1) An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse 
Kur und Verpflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat 
der Kranke einen eigenen Hauzhalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, 
so bedarf es seiner Zustimmung. 
(2) Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
(s) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie 
des Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 191) oder den Anordnungen 
des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
(4) In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst Krankenhauspflege 
gewähren. 
(5) Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, 
die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, soll die Krankenkasse 
dem Berechtigten, vorbehaltlich des § 51, die Auswahl unter ihnen überlassen. 
§ 25. (1) Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung 
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann 
gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht 
ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt 
oder in seiner Familie zu belassen. 
(2) Die Satzung kann gestatten, dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes 
abzuziehen. 
§ 26. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von 
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist 
daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben Grundlohns zu 
zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
	        
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