Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 27. Die Satzung kann 
1. die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitern, 
2. Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungs- 
heime, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe gestatten. 
§ 28. Die Satzung kann für Versicherte, die binnen zwölf Monaten bereits für 
sechsundzwanzig Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatz- 
leistungen dafür bezogen haben, in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der 
nächsten zwölf Monate eintritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die 
Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränken. Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe 
durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird. 
§ 29. Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Ver- 
sicherung, so hat die Krankenkasse ihre Leistung soweit zu kürzen, daß das gesamte 
Krankengeld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes 
nicht übersteigt. 
§ 30. Die Satzung kann die Mitglieder verpflichten, dem Vorstand, wenn sie 
Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mit- 
zuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung erhalten. Die 
Frage, aus welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, ist nicht gestattet. 
§ 31. (1) Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grund- 
lohns erhöhen und es allgemein für Sonn= und Feiertage zubilligen. 
(2) Sie kann es schon vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei 
Krankheiten, die länger als eine Woche dauern oder durch Betriebsunfall verursacht 
worden sind, sowie mit Zustimmung des Bergamts auch bei anderen Krankheiten. 
§ 32. Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz oder teilweise ver- 
sagen, wenn sie 
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben, die mit Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, für die Dauer eines Jahres nach der 
Straftat, 
2. sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien 
oder Raufhändeln zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit. 
§ 33. (1) Die Satzung kann mit Zustimmung des Bergamts für kleinere Heil- 
mittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser Höhe 
einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf. 
(2) Sie kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, ins- 
besondere Krankenkost, zubilligen.
	        
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