Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(3) Sie kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse bleiben (8 65), statt 
der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes dann zubilligen, 
wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des Versicherungsamts, in dessen Bezirke 
die Kasse ihren Sitz hat, aufhalten. 
§ 34. Die Satzung kann Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben 
der Krankenhauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zu- 
billigen. 
III. Wochenhilfe. 
§ 35. (1) Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens 
sechs Monate hindurch bei der Kasse, bei einer anderen Knappschafts-Krankenkasse, 
bei einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse 
oder auf Grund der Reichsversicherung für den Fall der Krankheit versichert gewesen 
sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von denen 
mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. 
(2) Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der 
Niederkunft müssen zusammenhängen. 
§ 36. (1) Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnen- 
heime gewähren, 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte 
des Wochengeldes abziehen. 
(2) Im Falle der Nr. 1 gilt § 26 entsprechend. 
§ 37. Ist die Wöchnerin während des letzten Jahres bei mehreren Knappschafts- 
Krankenkassen, Krankenkassen der Reichsversicherung, Ersatzkassen im Sinne der 
Reichsversicherungsordnung oder in einem anderen Bundesstaate bestehenden knapp- 
schaftlichen Krankenkassen versichert gewesen, so haben nach § 197 der Reichsversiche- 
rungsordnung die anderen der leistungspflichtigen Kasse für die Leistungen aus den 
88 35, 36 auf Verlangen den Betrag des Wochengeldes nach Verhältnis der Mitglied- 
zeit zu erstatten. 
§ 38. Die Satzung kann allen weiblichen Mitgliedern unter der Voraussetzung 
des § 35 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft 
erforderlich werden, zubilligen. 
§ 39. Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate 
angehören, 
1914. 28
	        
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