Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangeren— 
geld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zu— 
billigen, 
2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes vor 
der Niederkunft anrechnen, 
3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbe— 
schwerden erforderlich werden, zubilligen. 
8 40. Die Satzung kann Wöchnerinnen der im 8 35 Abs. 1 bezeichneten Art, 
solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Kranken— 
geldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen. 
IV. Sterbegeld. 
§ 41. Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Vierzigfache des 
Grundlohns, mindestens aber fünfzig Mark gezahlt. 
§ 42. Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ab- 
lauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn 
er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist. 
d 43. Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten 
und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind 
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugs- 
berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemein- 
schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Kasse. 
V. Familien= und Invalidenhilfe. 
§ 44. Die Satzung kann zubilligen 
1. Krankenpflege an versicherungsfreie Familienmitglieder der Versicherten, 
2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten, 
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines noch nicht fünfzehn Jahre alten 
Kindes eines Versicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, 
für ein Kind bis auf die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes bemessen werden 
und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene 
selbst gesetzlich versichert war. 
§ 45. (1) Die Satzung kann bestimmen, daß die Kasse auf Antrag eines ver- 
sicherungsfreien Knappschaftsinvaliden die Verpflichtung übernimmt, ihm und seinen 
versicherungsfreien Familienmitgliedern, solange sie ihren Wohnsitz im Kassenbezirke 
haben, Krankenpflege zu gewähren, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die hier-
	        
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