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8 50. (1) Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich
gefährdet, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer
ausreichenden Zahl von Ärzten schließen kann, oder daß die Ärzte den Vertrag nicht
einhalten, so ermächtigt das Knappschaftliche Oberversicherungsamt (Beschlußkammer)
die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder sonst erforder—
lichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnitts-
betrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren.
(2) Das Knappschaftliche Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich
bestimmen,
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch ärzt—
liche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf,
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten darf, bis
ein ausreichender Nachweis erbracht ist,
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre nach
Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht ist,
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren hat, in
ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 24
Abs. 3 nicht vorliegen.
(s) Gegen den Beschluß des Knappschaftlichen Oberversicherungsamts (Abs. 1, 2)
hat der Kassenvorstand binnen einem Monat die Beschwerde beim Ministerium des
Innern.
§ 51. (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehand-
lung nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die Kasse Kranken-
hausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringen-
den Fällen abgesehen, abzulehnen.
(2) Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften errichtet und
die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen wie die im AbfK. 1
bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustim-
mung des Knappschaftlichen Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
§ 52. (1) Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Kranken-
hauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich
des § 50, das Knappschaftliche Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jederzeit
anordnen, daß diese Leistungen noch durch andere Arzte oder Krankenhäuser zu ge-
währen sind.