Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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vier Wochen vergangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum nächstfolgenden 
Zahltag verlängern. 
§ 67. (1) Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den voran- 
gegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar 
vorher mindestens sechs Wochen bei der Kasse, bei einer anderen Knappschafts-Kranken- 
kasse, bei einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Kranken- 
kasse oder auf Grund der Reichsversicherung versichert waren, so verbleibt ihnen der 
Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der 
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse 
hat dem Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen zu bescheinigen. 
(2) Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die 
Krankenhilfe bis zum Tode geleistet worden ist. 
(s) Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und 
die Satzung nichts anderes bestimmt. 
§ 68. (1) Die Krankenhilfe ruht, 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Untersuchungs- 
haft befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt 
untergebracht ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeitsunfähig geworden 
und hat er von seinem Arbeitsverdienste bisher Angehörige ganz oder teilweise 
unterhalten, so ist ihnen das Hausgeld (§ 26) zu gewähren, 
2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig ohne 
Zustimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie sich dort 
ohne diese aufhalten; vom Bundesrate nach § 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung getroffene Ausnahmebestimmungen gelten auch für die 
knappschaftliche Krankenversicherung, 
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Straf- 
verfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für 
berechtigte Ausländer, die aus Anlaß der Verurteilung in einem Strafver- 
fahren aus dem Gebiet eines Bundesstaats ausgewiesen sind, solange sie sich 
nicht in einem anderen Bundesstaat aufhalten. 
(2) Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, denen die Satzung Familienhilfe 
zubilligt, so ist diese zu gewähren. 
§ 69. (1) Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen 
Aufenthalt im Inland auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kranken- 
kasse dafür durch einmalige Zahlung abfinden. Diese muß dem Werte der Kassen- 
leistungen entsprechen, auf die er im Inland nach der voraussichtlichen Dauer der
	        
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