Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Kapitel 4. 
Kassenverbände. 
8 76. Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer General- 
versammlungen zu einem Kassenverbande vereinigen. 
§ 77. Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam 
1. Angestellte und Beamte anstellen, 
2. Verträge mit Arzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apothekenbesitzern und -ver- 
waltern oder anderen Arzneimittelhändlern, Krankenhäusern sowie über 
Lieferung von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege 
vorbereiten oder abschließen, 
3. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen, 
4. Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben, 
5. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze 
die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur 
vollen Höhe tragen. 
§ 78. (1) Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstimmenden Beschluß 
der Generalversammlungen der beteiligten Kassen zu errichten. Sie bedarf der Ge- 
nehmigung durch das Bergamt, ebenso ihre Anderung. Für die Versagung der Ge- 
nehmigung gilt § 168 Abs. 2, 3. 
(2) Der Verband ist rechtsfähig. 
(s) Was nach den §§8 172 bis 189, 193 bis 205 für Knappschafts-Krankenkassen gilt, 
ist auf die Kassenverbände entsprechend anzuwenden. 
§ 79. Die Satzung muß bestimmen über 
Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen, 
Zweck des Verbandes, 
Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes und der General-- 
versammlung, 
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung, 
AUmlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung 
und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse, 
. Anderung der Satzung. 
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§ 80. Was nach den §8 48 bis 57 für Krankenkassen gilt, ist auf Kassenverbände 
entsprechend anzuwenden.
	        
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