Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 81. (1) Jede Kasse kann mit dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus dem Ver- 
band ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand be- 
antragt hat. 
(2) Die Generalversammlungen der beteiligten Kassen können den Verband 
durch übereinstimmenden Beschluß auflösen. 
(s) Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassen- 
verbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche 
gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem 
Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Ver- 
jährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Aus- 
scheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. 
§ 82. (1) Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes erhält 
von seinem nach den Vorschriften des § 293 der Reichsversicherungsordnung zu er- 
mittelnden Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte 
Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband 
entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben 
Verhältnis zuzuschießen. 
(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden. 
§ 83. (1) Die Aufsicht über den Verband führt das Bergamt. Die 8§ 214 bis 
218 gelten entsprechend. 
(2) Auch die §§ 206, 207, 209 bis 211, 234, 235 gelten entsprechend. Das Berg- 
amt kann bestimmen, wieweit die Vorschriften des § 213 gelten. 
(3) Entsteht zwischen dem Verband und den beteiligten Kassen Streit aus dem 
Verbandsverhältnisse, so entscheidet das Bergamt. 
8 84. (1) Vereinigungen von Krankenkassen, die nicht Kassenverbände im Sinne 
der 88 76 bis 83 sind, dürfen die im § 77 bezeichneten Aufgaben nicht übernehmen. 
Sie dürfen einzelne davon übernehmen, wenn es das Ministerium des Innern ge- 
nehmigt. 
(2) Die Krankenkassen dürfen im Falle des Abs. 1 Satz 2 oder, wenn die Ver- 
einigungen auf andere Weise den allgemeinen Zwecken der Krankenhilfe dienen, 
mit Zustimmung beider Vertretergruppen im Vorstand Kassenmittel für die Ver- 
einigungen verwenden. 
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