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Dritter Abschnitt.
Rnuappschaftliche Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Kapitel 1.
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung.
§ 90. Die auf Bergwerken gegen Entgelt (§ 242) beschäftigten Arbeiter werden
mit Ausnahme der unständig Beschäftigten (§ 243) für den Fall der Invalidität und
des Alters sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen versichert.
§ 91. (1) Von dieser Versicherung ist frei, wer im Sinne des Vierten Buches
der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei ist; nur sind Arbeiter nicht deshalb
versicherungsfrei, weil sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Versicherungsfrei ist weiter, wer nach dem Vierten Buche der Reichsver-
sicherungsordnung von der Versicherungspflicht im Sinne dieses Buches befreit
worden ist, für die Dauer der Befreiung.
(s) § 7 gilt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung entsprechend.
§ 92. (1) Der Versicherung können freiwillig beitreten
1. Beamte der Bergwerke, der Knappschaftskassen und der Revierverbände des Erz-
bergbaues, mit Ausnahme der in Bergwerken des Staates mit Staatsdiener-
eigenschaft angestellten Beamten,
2. Personen, die in einem nicht unter das Allgemeine Berggesetz fallenden, aber mit
dem Bergwerk zusammenhängenden anderen Betriebe des Bergwerksunter-
nehmers gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn der Bergwerksunternehmer zu-
stimmt.
(2) Die Satzung kann das Recht zum Beitritt von der Vorlegung eines ärztlichen
Gesundheitszeugnisses und davon abhängig machen, daß eine bestimmte Altersgrenze
nicht überschritten ist. Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf der Zustimmung des
Bergamts.
§ 93. (1) Die Gehalte der Beamten sind bei der Berechnung ihrer Beiträge und
ihrer Unterstützungen nur bis zur Höhe von sechsundzweidrittel Mark für den Arbeits-
tag zu berücksichtigen, soweit nicht für einzelne nach dem seitherigen Rechte die An-
rechnung eines höheren Gehalts nachgelassen war.
(2) Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse einge-
richtet werden; auch kann die Verwaltung und Vertretung dieser Abteilung besonderen
Organen zugewiesen werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.