Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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sich vereinbaren, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Kassen nicht gefährdet und 
die Aufstellung einer zuverlässigen Bilanz nicht unverhältnismäßig erschwert wird. 
Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Bergamts. 
§ 108. (1) Einem Kassenmitgliede, das mindestens zweihundert Wochen einer 
Pensionskasse angehört hat und vom Bergwerksunternehmer aus der Beschäftigung 
entlassen worden ist, ohne daß einer der im § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder im § 129 
Nr. 1 bis 4, 5 unter d, 6 und 7 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 217) angegebenen Gründe vorlag, oder das seinerseits die Beschäfti- 
gung aus einem der in § 109 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und §9 110 oder in den 8§ 128 und 
131 desselben Gesetzes bemerkten Gründe verlassen hat und nicht in eine andere 
Knappschafts-Pensionskasse eintritt, ist entweder 
a) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung an 
die Pensionskasse eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht für seine reichsgesetz- 
liche Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erhoben worden sind, zu- 
rückzuerstatten oder 
b) bei Fortentrichtung der nach der jeweilig geltenden Satzung an die seitherige 
Pensionskasse zu zahlenden Mitgliederbeiträge einer Mitgliederklasse der An- 
spruch auf die satzungsmäßigen Leistungen für sich und nach seinem Ableben 
für seine Witwe und Waisen zu belassen. 
(2) Darüber, auf welche Weise hiernach verfahren werden soll, bestimmt die 
Satzung; sie darf wahlweise beide Möglichkeiten vorsehen. 
(i) Handelt es sich um Kassenmitglieder, für welche die im Abs. 1 angezogenen 
Bestimmungen nicht gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen 
der einschlagenden anderen Gesetze. 
§ 109. (1) Streit darüber, ob das Mitglied aus der Beschäftigung entlassen 
worden ist, ohne daß einer der im § 108 Abs. 1 erwähnten Gründe vorlag, oder ob es 
seinerseits die Beschäftigung verlassen hat und hierfür einer der daselbst bezeichneten 
anderen Gründe bestand, entscheidet die Stelle, die für Streitigkeiten aus dem Arbeits- 
oder Anstellungsvertrage zuständig ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 108 
Abs. 3. 
(2) Eine hiernach zwischen dem Kassenmitglied und dem Bergwerksunternehmer 
ergangene Entscheidung gilt auch im Verhältnis zur Kasse. Die Bestimmungen der 
Zivilprozeßordnung über die Nebenintervention sind entsprechend anzuwenden. 
§ 110. (1) Wird die Wahl nach § 108 Abfs. 1 unter a getroffen, so sind die dort 
bezeichneten Beiträge ohne Zinsen unter Kürzung der dem ausscheidenden Mitglied 
oder seiner Familie bereits gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten. 
914. 30
	        
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