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sich vereinbaren, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Kassen nicht gefährdet und
die Aufstellung einer zuverlässigen Bilanz nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Bergamts.
§ 108. (1) Einem Kassenmitgliede, das mindestens zweihundert Wochen einer
Pensionskasse angehört hat und vom Bergwerksunternehmer aus der Beschäftigung
entlassen worden ist, ohne daß einer der im § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder im § 129
Nr. 1 bis 4, 5 unter d, 6 und 7 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910
(G.= u. V.-Bl. S. 217) angegebenen Gründe vorlag, oder das seinerseits die Beschäfti-
gung aus einem der in § 109 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und §9 110 oder in den 8§ 128 und
131 desselben Gesetzes bemerkten Gründe verlassen hat und nicht in eine andere
Knappschafts-Pensionskasse eintritt, ist entweder
a) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung an
die Pensionskasse eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht für seine reichsgesetz-
liche Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erhoben worden sind, zu-
rückzuerstatten oder
b) bei Fortentrichtung der nach der jeweilig geltenden Satzung an die seitherige
Pensionskasse zu zahlenden Mitgliederbeiträge einer Mitgliederklasse der An-
spruch auf die satzungsmäßigen Leistungen für sich und nach seinem Ableben
für seine Witwe und Waisen zu belassen.
(2) Darüber, auf welche Weise hiernach verfahren werden soll, bestimmt die
Satzung; sie darf wahlweise beide Möglichkeiten vorsehen.
(i) Handelt es sich um Kassenmitglieder, für welche die im Abs. 1 angezogenen
Bestimmungen nicht gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen
der einschlagenden anderen Gesetze.
§ 109. (1) Streit darüber, ob das Mitglied aus der Beschäftigung entlassen
worden ist, ohne daß einer der im § 108 Abs. 1 erwähnten Gründe vorlag, oder ob es
seinerseits die Beschäftigung verlassen hat und hierfür einer der daselbst bezeichneten
anderen Gründe bestand, entscheidet die Stelle, die für Streitigkeiten aus dem Arbeits-
oder Anstellungsvertrage zuständig ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 108
Abs. 3.
(2) Eine hiernach zwischen dem Kassenmitglied und dem Bergwerksunternehmer
ergangene Entscheidung gilt auch im Verhältnis zur Kasse. Die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung über die Nebenintervention sind entsprechend anzuwenden.
§ 110. (1) Wird die Wahl nach § 108 Abfs. 1 unter a getroffen, so sind die dort
bezeichneten Beiträge ohne Zinsen unter Kürzung der dem ausscheidenden Mitglied
oder seiner Familie bereits gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten.
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