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unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat. Solche Vorschriften bedürfen
der Zustimmung des Bergamts.
(3) In jedem Falle erlischt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sobald der
Versicherte Mitglied einer anderen Knappschafts-Krankenkasse oder einer in einem
anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse wird.
8 157. (1) Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder ihrer Krankenkasse, solange sie
ihnen Leistungen zu gewähren hat.
(2) Ob die Empfänger der Leistungen von Pensionskassen deren Mitglieder
bleiben und mit welchen Rechten und Pflichten, bestimmt die Satzung.
8 158. (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt mit dem Tage
ihres Austritts aus der Kasse (siehe überdies § 66 Abs. 2). Der Austritt geschieht durch
schriftliche oder mündliche Abmeldung beim Vorstand oder der durch die Satzung
bestimmten Stelle.
(2) Die Kasse teilt den Austritt dem Bergwerksunternehmer mit; dessen bedarf es
nicht, wenn die Abmeldung durch ihn erfolgt ist oder es sich um einen Versicherungs-
berechtigten handelt, der die Beiträge allein trägt.
*159. Hat eine Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger
Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen,
so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied
mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstand ihn oder bei einer
für mehrere Werke errichteten Kasse seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere
Kasse verweist.
§ 160. Bestreitet die andere Kasse, daß der Versicherungspflichtige zu ihr ge-
höre, so hat die bisherige Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung,
vo rläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren.
§ 161. (1) Die Bergwerksunternehmer haben jeden von ihnen Beschäftigten,
für welchen die Versicherung bei einer Knappschaftskasse einzutreten hat, bei der durch
die Satzung bestimmten Stelle binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Be-
schäftigung zu melden. Die Meldung nach dem Ende der Beschäftigung liegt ihnen
auch für die Versicherungsberechtigten ob.
(2) Die Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine
Woche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Die Satzung kann
die Meldefrist über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche
erstrecken.