Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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9. Verwaltung der Kasse, 
10. Art der Bekanntmachungen, 
11. Anderung der Satzung. 
§ 166. Die Satzung darf nichts bestimmen, was gesetzlichen Vorschriften zuwider- 
läuft oder nicht im Zwecke der Kasse liegt. 
§ 167. Was in einer Satzung über die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen 
der Kasse und dem Unternehmer eines Bergwerkes festgesetzt ist, gilt auch für jeden 
nachfolgenden Unternehmer. 
§ 168. (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bergamts, ebenso ihre 
Anderung. Bei Genehmigung der Satzung für eine neu errichtete Kasse bestimmt 
das Bergamt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. 
(2) Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Satzung den 
gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. 
(s) Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. 
§ 169. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich einen Abdruck der Satzung und ihrer 
Anderung, ebenso auf Antrag jeder Bergwerksunternehmer, der Kassenmitglieder 
beschäftigt. 
§ 170. (u) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nach § 168 Abs. 2 nicht 
hätte genehmigt werden dürfen, so ordnet das Bergamt die erforderliche Anderung an. 
(2) Beschließt die Generalversammlung nicht binnen einem Monat die end- 
gültig angeordnete Anderung, so vollzieht sie das Bergamt rechtsverbindlich. 
(3) Das Gleiche gilt für endgültig angeordnete Anderungen der Satzung, die 
durch Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich werden. 
Kapitel 3. 
Rechtsfähigkeit. 
§ 171. Die Knappschaftskassen sind rechtsfähig. 
Kapitel 4. 
Kassenorgane. 
I. Bezeichnung. 
§ 172. Organe der Knappschaftskassen sind der Vorstand und die General- 
versammlung.
	        
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