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(2) Beschränkungen des Umfanges der Vertretungsmacht, die sich nicht aus dem
Gesetz ergeben, kann mit Wirkung gegen Dritte die Satzung bestimmen. Sie kann es
nur, soweit dieses Gesetz es zuläßt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die
Kasse vertreten können.
8 190. (1) Die Generalversammlung beschließt über alles, was nicht Gesetz oder
Satzung dem Vorstand zuweist.
(2) Der Generalversammlung bleibt vorbehalten,
#die Jahresrechnung abzunehmen,
die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten,
Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen,
die Satzung zu ändern,
die Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen zu beschließen,
die Kasse aufzulösen oder mit anderen Kassen zu vereinigen.
§ 191. (1) Bei den Krankenkassen regelt die Generalversammlung Meldung
und UÜberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch eine Krankenordnung.
(2) Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Bergamts.
(s) Reicht eine Krankenkasse trotz Aufforderung des Bergamts in der gesetzten
Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das Bergamt diese rechtsverbindlich fest. Das
Gleiche gilt für angeordnete Anderungen oder Ergänzungen.
* 192. Die Generalversammlung der Krankenkasse bestimmt, wie für die Mit-
glieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, die Beiträge einzusenden und die
Leistungen auszuzahlen sind und wie die Krankenüberwachung bei ihnen zu regeln ist.
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IV. Weitere Bestimmungen.
§ 193. (1) Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in
seiner Zusammensetzung binnen einer Woche dem Bergamt anzuzeigen.
(2) Soweit der Vorstand eines Ausweises bedarf, genügt eine Bescheinigung des
Bergamts über seine Zusammensetzung und den Umfang seiner Vertretungsmacht.
§ 194. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen.
§ 195. Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz oder Satzung,
so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde beim Bergamt (§ 268)
zu beanstanden.
§ 196. In den Kassenorganen hat auch ihr Vorsitzender Stimmrecht. Die
Satzung bestimmt, was bei Stimmengleichheit eintritt; sie kann anordnen, daß alsdann
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.