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(3) Die nach § 27 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung für die Ver—
sicherungsträger im Königreiche Sachsen getroffenen Bestimmungen gelten für die
Knappschaftskassen entsprechend.
(4) Das Bergamt kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände
in anderer Weise angelegt werden.
§ 212. (1) Wird der Betrieb des Bergwerkes oder der Bergwerke, für die eine
Krankenkasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl
der beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte satzungsmäßige
Zahl der Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung der Krankenkasse vom
Bergamt übernommen werden, das sie durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter
für Rechnung der Kasse wahrnimmt.
(2) Auf Verlangen sind dem Bergamt alle Bücher, Rechnungen, Belege und
Verhandlungen sowie die der Krankenkasse gehörigen Urkunden, Papiere und Be-
stände auszuliefern.
(s) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die zeitweilige Einstellung oder Ein-
schränkung nach der Art des Betriebs regelmäßig wiederkehrt.
§ 213. (1) Das Bergamt bestimmt über Art und Form der Rechnungsführung
der Kasse.
(2) Die Kasse hat dem Bergamt einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie
Nachweisungen über die
1. Mitglieder,
2. Fälle des Eintritts der Leistungen,
3. eingegangenen Beiträge,
4. gewährten Leistungen
und, soweit die Kasse der Krankenversicherung dient, über
5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen,
6. Zahl der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker,
Apothekenbesitzer und -verwalter und anderen solchen Personen, welche
Arzneimittel feilhalten.
(s) Das Bergamt stellt Muster und Einsendungsfristen fest; es kann den Inhalt
der Nachweisungen ausdehnen.
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