Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(3) Die nach § 27 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung für die Ver— 
sicherungsträger im Königreiche Sachsen getroffenen Bestimmungen gelten für die 
Knappschaftskassen entsprechend. 
(4) Das Bergamt kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände 
in anderer Weise angelegt werden. 
§ 212. (1) Wird der Betrieb des Bergwerkes oder der Bergwerke, für die eine 
Krankenkasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl 
der beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte satzungsmäßige 
Zahl der Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung der Krankenkasse vom 
Bergamt übernommen werden, das sie durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter 
für Rechnung der Kasse wahrnimmt. 
(2) Auf Verlangen sind dem Bergamt alle Bücher, Rechnungen, Belege und 
Verhandlungen sowie die der Krankenkasse gehörigen Urkunden, Papiere und Be- 
stände auszuliefern. 
(s) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die zeitweilige Einstellung oder Ein- 
schränkung nach der Art des Betriebs regelmäßig wiederkehrt. 
§ 213. (1) Das Bergamt bestimmt über Art und Form der Rechnungsführung 
der Kasse. 
(2) Die Kasse hat dem Bergamt einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie 
Nachweisungen über die 
1. Mitglieder, 
2. Fälle des Eintritts der Leistungen, 
3. eingegangenen Beiträge, 
4. gewährten Leistungen 
und, soweit die Kasse der Krankenversicherung dient, über 
5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen, 
6. Zahl der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, 
Apothekenbesitzer und -verwalter und anderen solchen Personen, welche 
Arzneimittel feilhalten. 
(s) Das Bergamt stellt Muster und Einsendungsfristen fest; es kann den Inhalt 
der Nachweisungen ausdehnen. 
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