Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 214 — 
Siebenter Abschnitt. 
Aufsicht. 
§ 214. (1) Die Aufsicht über die Knappschaftskassen führt, vorbehaltlich der 
88 52 bis 55, das Bergamt. 
(2) Das Aufsichtsrecht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung sowie die 
Krankenordnung beobachtet werden. 
(s) Der Aufsicht unterstehen auch die von den Kassen errichteten oder unter- 
haltenen Genesungsheime, Heil= und Pflegeanstalten. Das Bergamt kann zu seinen 
Besichtigungen Vertreter der Bergwerksunternehmer und der Versicherten zuziehen. 
§ 215. (1) Das Bergamt kann jederzeit die Geschäfts= und Rechnungsführung 
der Kasse prüfen. 
(2) Die Mitglieder ihrer Organe und ihre Verwaltungsbeamten haben dem 
Bergamt oder seinen Beauftragten auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege 
und Verhandlungen sowie die von ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere und 
Bestände vorzulegen und alles mitzuteilen, was zur Ausübung des Ausfsichtsrechts 
gefordert wird. #. 
(s) Das Bergamt kann die im Abs. 2 Bezeichneten durch Geldstrafen bis zu ein- 
tausend Mark anhalten, das Gesetz und die Satzung zu befolgen. 
§ 216. Das Bergamt kann Ansprüche der Kasse gegen Bergwerksunternehmer 
aus der Rechnungs= und Kassenführung in Vertretung der Kasse selbst oder durch 
einen Beauftragten geltend machen. 
§ 217. Das Bergamt kann verlangen, daß die Organe zu Sitzungen einberufen 
werden; wird dem nicht entsprochen, so kann es die Sitzung selbst anberaumen und die 
Verhandlungen leiten. 
§. 218. Das Bergamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter und soweit 
das Gesetz nichts anderes vorschreibt, bei Streit über Rechte und Pflichten der Kassen- 
organe und ihrer Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die Gültigkeit 
der Wahlen. 
§ 219. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch, soweit eine Knapp- 
schafts-Pensionskasse Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist.
	        
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