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Achter Abschnitt.
Beziehungen der Knappschaftskassen zu einander,
zu den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern und
zu anderen Derpflichteten.
Kapitel 1.
Beziehungen der Knappschaftskassen zu einander.
§ 220. (1) Stimmt der Bezirk einer Pensionskasse mit dem Bezirk einer Kranken-
kasse überein, so kann für beide eine gemeinsame Satzung sowie eine gemeinsame
Vertretung und Verwaltung festgesetzt werden, wenn der Bergwerksunternehmer
entweder bei gleichmäßiger Bemessung der Stimmenzahl des Bergwerksunternehmers
und der Versicherten in den Organen der gemeinschaftlichen Kasse auch zur Kranken-
kasse Beiträge in der vollen Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet
oder sich mit einem Drittel der Stimmen in den Organen der gemeinschaftlichen
Kasse begnügt oder sich über die Zahl der ihm im Vorstand der gemeinschaftlichen
Kasse zustehenden Stimmen mit den Vertretern der Kassenmitglieder einigt. Eine
solche Einigung kann von keinem Teile ohne Zustimmung des anderen Teiles auf-
gehoben werden.
(2) Die Kassenverwaltung und die im § 213 vorgeschriebenen Übersichten sind
auch in diesem Falle nach Kranken= und Pensionskasse getrennt zu halten.
§ 221. (1) Die Satzung einer Pensionskasse kann, soweit nicht die Reichs-
versicherungsordnung entgegensteht, bestimmen, daß die Zahlung der Pension an
Mitglieder, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen Krankheit versichert sind, erst
mit dem Tage nach Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld und an Mitglieder,
denen während der Krankheit Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts
zusteht, erst mit dem Tage nach Beendigung dieses Anspruchs beginnt.
(2) Die Satzung kann weiter bestimmen, daß der Beitrag zu den Begräbniskosten
(§97 Nr. 4) um das Sterbegeld gekürzt wird, das der Berechtigte aus einer Knapp-
schafts-Krankenkasse erhält.
Kapitel 2.
Beziehungen zu den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern.
§ 222. Die Leistungspflicht der Knappschaftskassen wird dadurch nicht berührt,
daß ein Träger der Unfallversicherung zum Schadenersatze verpflichtet ist.