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§ 236. (#) Länger als auf zwei Jahre rückwärts, vom Eingang des Antrags ge-
rechnet, werden laufende Kassenleistungen nicht gewährt, sofern nicht der Berechtigte
durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den
Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag ist in diesem Falle binnen drei Monaten
zu stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist.
(2) Andere Kassenleistungen werden nicht gewährt, wenn der Anspruch hierauf
vor länger als zwei Jahren, vom Eingang des Antrags zurückgerechnet, entstanden ist;
dies gilt auch von der Beitragserstattung nach § 108 Abs. 1 unter a. Im übrigen ist
Abs. 1 auch auf diese Fälle anzuwenden.
§ 237. Ansprüche auf festgestellte Leistungen der Krankenkassen verjähren in
zwei, der Pensionskassen in vier Jahren nach dem Tage der Fälligkeit.
§ 238. (1) Die Ansprüche des Berechtigten auf Kassenleistungen dürfen nur
aufgerechnet werden auf
1. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des § 232 oder
aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung bezog, aber an die Kasse zu er-
statten hat,
geschuldete Beiträge,
n gezahlte Vorschüsse,
. zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen,
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat,
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
(2) Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
§ 239. (1) Die Ansprüche des Berechtigten auf Kassenleistungen können mit recht-
licher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der
Leistungen vom Bergwerksunternehmer oder von einem Kassenorgan oder
einem seiner Mitglieder erhalten hat,
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen,
3. der Forderungen der nach § 230 — verbunden mit den 9§ 1531, 1544 der Reichs-
versicherungsordnung — ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände
sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind; die Über-
tragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen Ersatz-
ansprüche zulässig,
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind.
(2) Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch
mit Genehmigung des Bergamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen.
1914. 33
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