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8 240. (0) Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teil—
weise Sachleistungen gewährt werden. Auf Antrag eines beteiligten Armenverbandes
oder der Gemeindebehörde des Wohnorts des Trunksüchtigen muß dies geschehen.
Bei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur
mit Zustimmung des Vormundes zulässig. Auf seinen Antrag muß sie geschehen.
(2) Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf
Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sach-
leistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerheilanstalt oder mit Zustimmung
der Gemeinde durch Vermittelung einer Trinkerfürsorgestelle gewährt werden.
(s) Ein Rest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugsberechtigten, seinen
Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur
Verwendung für ihn zu überweisen.
§ 241. (1) Das Bergamt erläßt die Anordnung nach Anhören der Gemeinde-
behörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und der Kasse schriftlich mit.
Es entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsberechtigten.
(2) § 269 gilt auch hier.
(s) Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen,
so benachrichtigt die Kasse die Post, wenn sie die Barleistungen durch diese zahlt.
§ 242. (1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder
Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch
nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Berg-
werksunternehmer oder einem Dritten erhält.
(2) Der Wert der Sachbezüge wird nach den durch das Versicherungsamt gemäß
§ 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Ortspreisen berechnet.
§ 243. Unständig im Sinne dieses Gesetzes ist die Beschäftigung, die auf weniger
als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
§ 244. Leistungen, die nach diesem Gesetze gewährt werden, und die durch den
Übergang des Anspruchs darauf ersetzten Unterstützungen sind keine öffentlichen
Armenunterstützungen.
§ 245. Gebühren= und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz und die Reichs-
versicherungsordnung nichts anderes vorschreibt, alle Verhandlungen und Urkunden,
die bei den Knappschaftskassen und den Berg= oder Versicherungsbehörden des König-
reichs Sachsen erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Knapp-