Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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schaftskassen einerseits und den Bergwerksunternehmern oder Versicherten oder ihren 
Hinterbliebenen anderseits zu begründen oder abzuwickeln. 
§ 246. Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden 
dieser Art sowie für solche privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, 
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. 
Zehnter Abschnitt. 
Derbote und Strafen. 
§ 247. (1) Nach § 529 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung kann der Vor- 
stand der Knappschafts-Krankenkasse gegen ein versicherungspflichtiges Mitglied, das 
die Krankenordnung oder die Anordnungen des behandelnden Arztes übertritt, 
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Über- 
tretungsfall festsetzen. Auf Beschwerde entscheidet das Versicherungsamt endgültig. 
(2) Die gleiche Befugnis hat der Vorstand der Kasse gegen ein versicherungs- 
berechtigtes Mitglied, dem eine ÜUbertretung der im Abs. 1 bezeichneten Art zur Last 
fällt, und gegen einen Versicherten, der die ihm nach § 30 obliegende Mitteilung 
unterläßt. Auf Beschwerde (§ 268) entscheidet das Bergamt endgültig. 
§ 248. (1) Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet, 
kann, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und, falls 
er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden. 
(2) Wer die Vorschriften der §§ 161, 162 oder die durch die Satzung über die 
Meldung getroffenen Vorschriften in anderer Weise verletzt oder der Bestimmung des 
§ 155 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, kann mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark be- 
straft werden. 
§ 249. (1) Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge 
nachzuholen. 
(2) Sie kann den Bestraften außerdem die Zahlung bei Krankenkassen des Ein- 
bis Fünffachen, bei Pensionskassen des Ein= bis Zweifachen der rückständigen Beiträge 
auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
(3) §145 gilt entsprechend. 
§ 250. Nehmen Bergwerksunternehmer in die Nachweise oder Anzeigen, die 
sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Bestimmungen der Kasse aufzu- 
stellen haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen 
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