Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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nach kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz 
oder teilweise, so werden sie mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. 
§ 251. In den Fällen des § 248 verhängt die Strafen das Bergamt. 
§ 252. (1) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden be- 
straft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, 
Bergwerksunternehmer, die vorsätzlich 
1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als dieses Gesetz 
oder die Satzung zuläßt, oder im Falle des § 147 Abzüge machen, 
2. den Vorschriften der §§ 151, 152 zuwiderhandeln. 
(2) Die gleiche Strafe trifft Bergwerksunternehmer, die der Vorschrift des § 149 
zuwiderhandeln. 
§ 253. (1) Bergwerksunternehmer werden mit Gefängnis bis zu zwei Jahren 
bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder 
von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorenthalten oder nicht für die 
Versicherung verwenden. 
(2) Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
(s) Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ 254. (1) Den Bergwerksunternehmern und ihren Angestellten sowie den 
Knappschaftskassen ist untersagt, die Versicherten in der ÜUbernahme oder Ausübung 
eines Ehrenamts der knappschaftlichen Versicherung zu beschränken oder sie wegen 
der Übernahme oder der Art der Ausübung eines solchen Ehrenamts zu benach- 
teiligen. Den Bergwerksunternehmern und ihren Angestellten ist ferner untersagt, 
durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteil der Versicherten die Anwendung 
der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Satzung ganz oder teilweise auszuschließen. 
(2) Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig. 
§ 255. Bergwerksunternehmer oder ihre Angestellten, die gegen § 254 Abs. 1 
verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, 
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 
§ 256. (1) Der Bergwerksunternehmer darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz 
oder die Satzung auferlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen An- 
gestellten seines Betriebs übertragen. 
(2) Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Bergwerks- 
unternehmer mit Strafe bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Berg- 
werksunternehmer strafbar, wenn
	        
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