Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 227 — 
Zwölfter Abschnitt. 
Rechtshilfe. 
§ 274. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses 
Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Berg-, Versicherungs- und anderen öffent— 
lichen Behörden sowie der Organe der Knappschaftskassen zu entsprechen, insbesondere 
vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken. Sie haben den Organen der Kassen auch 
unaufgefordert alle Mitteilungen zu machen, die für deren Geschäftsbetrieb von 
Wichtigkeit sind. 
§ 275. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Knappschaftskassen ein— 
ander sowie den öffentlichen Behörden und Armenverbänden und, wenn die Kasse 
als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung zugelassen ist, den Trägern 
der reichsgesetzlichen Versicherung zu leisten. 
§ 276. Tagegelder, Reisekosten, Gebühren für Zeugen und Sachverständige und 
alle anderen baren Auslagen, die aus der Rechtshilfe erwachsen, werden von den 
Kassen, deren Organe das Ersuchen gestellt haben, als eigene Verwaltungskosten 
erstattet. 
§ 277. Die Vorstände der Knappschafts-Krankenkassen müssen den Trägern 
der reichsgesetzlichen Unfall= sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
gestatten, durch Beauftragte in den Kassenräumen während der Geschäftsstunden die 
Bücher und Listen einzusehen, um Zahl, Beschäftigungszeit und Lohnhöhe ihrer Ver- 
sicherten zu ermitteln. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 278. (1) Die 88 140 bis 228, 229 Abs. 1 Nr. 5, 8§ 230, 244, 245 Abs. 1, §§ 255, 
256, 258 Abs. 2, § 283 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. 
V.-Bl. S. 217) werden aufgehoben. 
(2) Soweit sonst dieses Gesetz Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 
31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) übernimmt, ändert oder aufhebt, treten an 
deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes; dasselbe gilt, soweit in 
Kraft bleibende Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes oder sonstige Gesetze 
und Rechtsnormen auf übernommene, geänderte oder aufgehobene Vorschriften ver- 
weisen. 
1914. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.