Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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c) Das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, das etwa 20 Stunden 
nach Eingang des Fleisches bei der Untersuchungsstelle zu erwarten ist, wird 
dem Absender unter Bezugnahme auf die Beurteilungsgrundsätze unter d 
telegraphisch und schriftlich mitgeteilt. 
Möglichst bald nach Eingang des Ergebnisses der bakteriologischen Fleisch- 
untersuchung ist die zweite Beschau und die endgültige Beurteilung des be- 
anstandeten Schlachtstücks nach den Beurteilungsgrundsätzen unter d vorzu- 
nehmen (vergl. auch Ziffer V der Verordnung vom 10. Juli 1906 — G.= u. 
V.-Bl. S. 228 —). 
d) Die Beurteilung der Tierkörper nach den Ergebnissen der bakterio- 
logischen Untersuchung hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 
1. Sind in einer oder mehreren Proben des auf Grund der grobsinnlichen 
Untersuchung als der Blutvergiftung verdächtig erachteten Tierkörpers 
Fleischvergiftungsbakterien (insbesondere Paratyphus B= oder Enteritis- 
Bazillen) oder Erreger einer der in § 33 Absatz 1 der Ausführungs- 
bestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze genannten Infektionskrank- 
heiten gefunden worden, so ist Blutvergiftung oder die betreffende 
Infektionskrankheit als festgestellt zu betrachten. Die weitere Behand- 
lung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen A zum Fleisch- 
beschaugesetze. 
2. Sind in den Muskelfleischproben zahlreiche andere Bakterien nachgewiesen, 
so ist der Fall des § 33 Absatz 1 Nr. 18 der Ausführungsbestimmungen A 
als vorliegend zu erachten und dementsprechend zu verfahren. 
3. Sind in einer oder mehreren Proben andere als die unter 1 bezeich- 
neten Bakterien nur vereinzelt gefunden oder überhaupt keine 
Bakterien nachgewiesen, so gilt der Verdacht der Blutvergiftung oder 
der Zersetzung des Fleisches im Sinne der vorgenannten Nr. 18 als 
beseitigt. 
e) Das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung eines bei der staat- 
lichen Schlachtviehversicherung versicherten Rindes oder Schweines ist auf 
dem Beanstandungsscheine für diese Versicherung mit zu vermerken. 
1!) In den Beschautagebüchern haben die Tierärzte über die bakteriologische 
Untersuchung die erforderlichen Eintragungen zu machen und bei Einreichung 
der Jahresberichte über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen- 
fassend mit anzugeben: 
1. bei wieviel Tieren der verschiedenen Gattungen eine bakteriologische 
Fleischuntersuchung veranlaßt worden ist,
	        
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