Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(462) 
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Züge befördert werden, sind mit dem 
auf 2 ermäßigten tarifmäßigen Satze zu berechnen. Erfolgt die Beförderung dagegen in 
von den Militärbehörden requirirten Ertrazügen, so kommt für jede Are der Tarifsatz von 
40 Centnern Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl in Anwendung. 
3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen, oder anderen außerordentlichen Umständen, 
eintretende militärische Dispostionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere militäri- 
sche Benutzung der Eisenbahn erheischen, so behält sich die Regierung vor, den Gebrauch 
der Bahn zu anderen als zu Militärzwecken zu Gunsten der eigenen, sowie fremder, zum 
deutschen Bundesheere gehörigen Armeeabtheilungen so weit zu beschränken, als es ihr zu 
ungestörter Förderung der Militärtransporte nöthig erscheint. Die Vergütung erfolgt 
auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen. Müssen jevoch in Folge 
jener Maaßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß deren Zahl so weit vermin- 
dert werden, daß nur die Hälfte, oder eine noch kleinere Zahl der gewöhnlichen Fahrten 
stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militärtransporte der volle, nach dem 
ordentlichen Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein. 
11. Die anzunehmenden Tarife im Allgemeinen, insbesondere auch die Feststellung 
der für den Kohlentransport anzunehmenden Frachtsätze und der Fahrplan, sowie jede Ab- 
änderung dabei, unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung. Auch ist die Gesell- 
schaft verbunden, Anordnungen der Staatsregierung in Bezug auf den Betrieb der Bahn 
und die dazu erforderlichen Einrichtungen, welche sich im Interesse des öffentlichen Verkehrs 
nothwendig machen, unbedingt Folge zu leisten. 
12. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn und 
deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maaßgabe der Allerhöchsten Verordnung 
vom 26sten Juni 1851 nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allge- 
meinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu 
unterwerfen hat. 
# 13. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die poli- 
zeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs von der Regierung getroffen 
werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten. Namentlich ist sie ver- 
pflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität 
zum Polizeibureau anzuweisen und zu unterhalten, nicht minder alle für jenen Dienst be- 
stimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besonderen Aufträ- 
gen die Bahn bereisen, nicht minder die Gendarmerieinspectoren, sowie alle Gendarmen in 
Dienstkleidung, unentgeldlich zu befördern. 
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsschtig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.