Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 238. Die Beisitzer werden von der festgestellten Reihenfolge durch das 
Bergamt in Kenntnis gesetzt. Der Vorsitzende kann von ihr aus besonderen 
Gründen abweichen; die Gründe werden aktenkundig gemacht. 
§ 239. (1) Die Beisitzer werden auf gewissenhafte Erfüllung der Ob— 
liegenheiten ihres Amtes eidlich verpflichtet. 
(2) Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden; sie gilt für die Dauer der Wahl- 
periode. Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere 
Beeidigung. Im übrigen sind auf die Beeidigung die Vorschriften des § 51 
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 
§ 240. (1) Die Beisitzer verwalten ihr Amt unbeschadet der Bestimmung 
des § 165 Nr. 8 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. 
S. 171) als unentgeltliches Ehrenamt. 
(2) Das Bergamt ist befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne 
zu den Sitzungen nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegen- 
heiten in anderer Weise sich entziehen, mit Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert 
Mark zu belegen und in die verursachten Kosten zu verurteilen. Erfolgt nach- 
träglich genügende Entschuldigung, so können die getroffenen Maßregeln 
ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 
(3) Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden 
hinsichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit zu seinem 
Amte ausschließen oder die sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht dar- 
stellen, so wird er, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden 
ist, durch Beschluß des Bergamts seines Amtes enthoben. Die Entscheidung 
über einen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs ist endgültig. Der Rekurs 
hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 241. Ist einer der Beisitzer Vertreter, Beamter oder Arbeiter des als 
Partei beteiligten Bergwerksunternehmers, so kann er an der Verhandlung 
und Entscheidung nicht teilnehmen. Im übrigen sind auf die Mitglieder des 
Bergschiedsgerichts die Bestimmungen der §§ 41 flg. der Zivilprozeßordnung 
in der Fassung vom 20. Mai 1898 über die Ausschließung und Ablehnung der 
Richter entsprechend anzuwenden. 
§ 242. (1) Der Vorsitzende beruft das Bergschiedsgericht und leitet dessen 
Verhandlungen. Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich.
	        
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