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8 238. Die Beisitzer werden von der festgestellten Reihenfolge durch das
Bergamt in Kenntnis gesetzt. Der Vorsitzende kann von ihr aus besonderen
Gründen abweichen; die Gründe werden aktenkundig gemacht.
§ 239. (1) Die Beisitzer werden auf gewissenhafte Erfüllung der Ob—
liegenheiten ihres Amtes eidlich verpflichtet.
(2) Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden; sie gilt für die Dauer der Wahl-
periode. Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere
Beeidigung. Im übrigen sind auf die Beeidigung die Vorschriften des § 51
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 240. (1) Die Beisitzer verwalten ihr Amt unbeschadet der Bestimmung
des § 165 Nr. 8 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl.
S. 171) als unentgeltliches Ehrenamt.
(2) Das Bergamt ist befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne
zu den Sitzungen nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegen-
heiten in anderer Weise sich entziehen, mit Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert
Mark zu belegen und in die verursachten Kosten zu verurteilen. Erfolgt nach-
träglich genügende Entschuldigung, so können die getroffenen Maßregeln
ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
(3) Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden
hinsichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit zu seinem
Amte ausschließen oder die sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht dar-
stellen, so wird er, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden
ist, durch Beschluß des Bergamts seines Amtes enthoben. Die Entscheidung
über einen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs ist endgültig. Der Rekurs
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 241. Ist einer der Beisitzer Vertreter, Beamter oder Arbeiter des als
Partei beteiligten Bergwerksunternehmers, so kann er an der Verhandlung
und Entscheidung nicht teilnehmen. Im übrigen sind auf die Mitglieder des
Bergschiedsgerichts die Bestimmungen der §§ 41 flg. der Zivilprozeßordnung
in der Fassung vom 20. Mai 1898 über die Ausschließung und Ablehnung der
Richter entsprechend anzuwenden.
§ 242. (1) Der Vorsitzende beruft das Bergschiedsgericht und leitet dessen
Verhandlungen. Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich.