Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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2. welche Krankheiten Grund zur Schlachtung der Tiere gewesen sind, 
3. welcher Befund bei der Fleischbeschau der Tiere festgestellt worden ist 
und welches Ergebnis diese gehabt hat, 
4. wie das Fleisch der betreffenden Tiere beurteilt worden ist, 
5. von welchen Stellen und wieviel bakteriologische Untersuchungen bei 
jeder Stelle ausgeführt worden sind. 
8) Die Kosten der bakteriologischen Fleischbeschau trägt die Staatskasse, 
soweit aber Tiere in Betracht kommen, die bei der staatlichen Schlachtvieh- 
versicherung versichert sind, die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung. 
IV. 
An Stelle des mit Verordnung vom 14. Februar 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 33) 
aufgehobenen zweiten Absatzes des § 18 tritt folgende Vorschrift: 
Als in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt im Sinne 
von § 40 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen 4A sind die Schweinefleisch- 
Proben anzusehen, aus denen Präparate für die mikroskopische Untersuchung 
des Fleisches auf Trichinen hergestellt worden sind (Anlage b der Ausführungs- 
bestimmungen D 88 3 bis 5). 
V. 
Die mit Genehmigung des Ministeriums des Innern von der ehemaligen Kom- 
mission für das Veterinärwesen zur Durchführung der bakteriologischen Fleischbeschau 
erlassenen Vorschriften werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, am 27. Dezember 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Scheibitz. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresdden.
	        
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