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Nr. 57. Gewährleistungsgesetz
für die weitere Anleihe der Weißeritztalsperrengenossenschaft;
vom 30. Juni 1914.
Wäag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. (5) Die Regierung wird ermächtigt, der Weißeritztalsperrengenossenschaft
(Genossenschaft mit beschränkter Beitragspflicht) zu Hainsberg für den Staatsfiskus
im Königreiche Sachsen Gewähr zu leisten, daß sie in der Lage ist, die von ihr zum
Zwecke des Baues von Talsperren aufzunehmende weitere Anleihe von höchstens
8,0 Millionen Mark planmäßig zu verzinsen und zu tilgen.
(:) Die Gewährleistung ist zunächst auf den zur Fertigstellung der Talsperren
bei Klingenberg und Malter noch erforderlichen Betrag von höchstens 4,3 Millionen
Mark zu beschränken. Sie kann bis auf 8,5 Millionen Mark oder einen entsprechenden
Teil dieses Betrags dann erweitert werden, wenn die Genossenschaft die Talsperren-
bauten bei Bärenfels, Schellerhau und Seyde oder einzelne von ihnen auszuführen
beschlossen und den Ministerien des Innern und der Finanzen den Nachweis erbracht
hat, daß der Staat aus seiner Gewährleistung nicht übermäßig in Anspruch genommen
werden wird.
§ 2. Die Gewährleistung darf erst dann übernommen werden, wenn die Anleihe-
bedingungen und der Tilgungsplan die Genehmigung der Ministerien des Innern
und der Finanzen erhalten haben. Die Tilgungsdauer darf 80 Jahre nicht übersteigen.
§ 3. Die Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staat der Genossenschaft
das Fehlende vorschußweise zu zahlen verpflichtet ist, wenn deren Einnahmen ein-
schließlich der nach Beitragseinheiten zu berechnenden Mitgliederleistungen nicht zur
Verzinsung und Tilgung der nach dem Gesetze, die Gewährleistung des Staates für
eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend, vom 27. April
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 82) aufgenommenen und der nach § 1 aufzunehmenden
Anleihe sowie zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben (Verwaltungsaufwand,
Unterhaltungskosten) ausreichen.
§ 4. (1) Die nach Beitragseinheiten berechneten Mitgliederleistungen an die
Weißeritztalsperrengenossenschaft werden auf 95 3& für die Einheit jährlich bestimmt
und dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur insoweit herabgesetzt werden,