Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 57. Gewährleistungsgesetz 
für die weitere Anleihe der Weißeritztalsperrengenossenschaft; 
vom 30. Juni 1914. 
Wäag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. (5) Die Regierung wird ermächtigt, der Weißeritztalsperrengenossenschaft 
(Genossenschaft mit beschränkter Beitragspflicht) zu Hainsberg für den Staatsfiskus 
im Königreiche Sachsen Gewähr zu leisten, daß sie in der Lage ist, die von ihr zum 
Zwecke des Baues von Talsperren aufzunehmende weitere Anleihe von höchstens 
8,0 Millionen Mark planmäßig zu verzinsen und zu tilgen. 
(:) Die Gewährleistung ist zunächst auf den zur Fertigstellung der Talsperren 
bei Klingenberg und Malter noch erforderlichen Betrag von höchstens 4,3 Millionen 
Mark zu beschränken. Sie kann bis auf 8,5 Millionen Mark oder einen entsprechenden 
Teil dieses Betrags dann erweitert werden, wenn die Genossenschaft die Talsperren- 
bauten bei Bärenfels, Schellerhau und Seyde oder einzelne von ihnen auszuführen 
beschlossen und den Ministerien des Innern und der Finanzen den Nachweis erbracht 
hat, daß der Staat aus seiner Gewährleistung nicht übermäßig in Anspruch genommen 
werden wird. 
§ 2. Die Gewährleistung darf erst dann übernommen werden, wenn die Anleihe- 
bedingungen und der Tilgungsplan die Genehmigung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen erhalten haben. Die Tilgungsdauer darf 80 Jahre nicht übersteigen. 
§ 3. Die Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staat der Genossenschaft 
das Fehlende vorschußweise zu zahlen verpflichtet ist, wenn deren Einnahmen ein- 
schließlich der nach Beitragseinheiten zu berechnenden Mitgliederleistungen nicht zur 
Verzinsung und Tilgung der nach dem Gesetze, die Gewährleistung des Staates für 
eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend, vom 27. April 
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 82) aufgenommenen und der nach § 1 aufzunehmenden 
Anleihe sowie zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben (Verwaltungsaufwand, 
Unterhaltungskosten) ausreichen. 
§ 4. (1) Die nach Beitragseinheiten berechneten Mitgliederleistungen an die 
Weißeritztalsperrengenossenschaft werden auf 95 3& für die Einheit jährlich bestimmt 
und dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur insoweit herabgesetzt werden,
	        
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