Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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als die Genossenschaft nach Abzug der ihr satzungsmäßig zufallenden Ausgaben und 
Rücklagen, nach Bestreitung des planmäßigen Aufwandes für Verzinsung und Tilgung 
der Genossenschaftsanleihen sowie nach Rückzahlung etwaiger, auf Grund von 83 
empfangener Vorschüsse einen Überschuß erzielt. 
(2) § 2 des Gesetzes, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue 
von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend, vom 27. April 1906 (G.= u. V.-Bl. 
S. 82) wird aufgehoben. 
§ 5. Den Zeitpunkt der Anleihebegebung haben die Ministerien des Innern 
und der Finanzen unter tunlichster Berücksichtigung der Lage des Geldmarktes zu be- 
stimmen. Die Regierung ist ermächtigt, der Genossenschaft bis zu diesem Zeitpunkte 
Vorschüsse aus der Staatskasse bis zum Betrage von 4,3 Millionen Mark zur Be- 
streitung des notwendigen Aufwandes zu gewähren. Die Genossenschaft hat die 
Vorschüsse aus Anleihemitteln zurückzuerstatten und bis zur Rückzahlung mit 3% zu 
verzinsen. 
d 6. (1) Die Weißeritztalsperrengenossenschaft ist verpflichtet, für die finanziell 
vorteilhafteste Ausnutzung der Genossenschaftsanlagen zu sorgen und von Zeit zu Zeit 
auf Verlangen der Ministerien des Innern und der Finanzen die von dem Ministerium 
des Innern zu genehmigenden Abschätzungsgrundsätze und die zu entrichtenden 
Beitragseinheiten auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen. 
(2) Dem Vorstande der Genossenschaft haben zwei Vertreter des Staates als 
Mitglieder anzugehören, von denen der eine vom Ministerium des Innern, der andere 
vom Finanzministerium ernannt wird. 
§ 7. Der Staat ist berechtigt, die von der Genossenschaft beschlossenen Talsperren= 
bauten samt den Nebenanlagen auf Kosten der Genossenschaft selbst auszuführen. 
8 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern 
und der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 30. Juni 1914. 
Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinh old & Söhne, Dresden. 
1914.— 3 7
	        
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