Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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5. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt 
aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Ver— 
treter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen müssen im Bezirke der Landesversicherungs— 
anstalt wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn— 
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkenn— 
barer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Be— 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der 
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertreter. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Vorgeschlagenen 
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei 
den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung 
der Wahl berechtigt ist. 
6. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft 
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Ver- 
tretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den 
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheim- 
zugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vor- 
schlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist 
die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung 
der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatze etwas 
anderes bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie 
den zwingenden Vorschriften der Nr. 5 nicht entsprechen und der Mangel nicht recht- 
zeitig behoben wird. 
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