— 251 —
geschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung
der Liste (Nr. 6) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimm—
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
14. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erscheinenden sind in Listen einzutragen,
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist.
In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Er-
schienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem der
Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungsamtes
über die Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vor-
lage der Aufforderung (Nr. 4).
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der
Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
15. Die abgegebenen Stimmzettel sind uneröffnet, getrennt für die Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber, beim Versicherungsamt aufzubewahren.
16. Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe (Nr. 13) reicht der Vorsitzende des
Versicherungsamtes die Wahlumschläge und die Listen (Nr. 14) dem Wahlleiter mit
der Bescheinigung ein, daß sich niemand weiter zur Ausübung der Wahl gemeldet
habe. Dabei ist über die sich etwa bei der Wahl ergebenden Beanstandungen, die
Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie sonstige Vorfälle, die für die Gültig-
keit der Wahl in Betracht kommen, zu berichten.
Sind überhaupt keine Wahlberechtigten erschienen, so ist dies dem Wahlleiter
anzuzeigen.
17. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses je einen
im Bezirke der Landesversicherungsanstalt wohnenden Arbeitgeber und Versicherten
zu Beisitzern.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er-
füllung ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten
und Vertreter der Landesversicherungsanstalt dürfen der Feststellung des Wahl-
ergebnisses beiwohnen.
18. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der ab-
gegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
gültigen Stimmen fest.