Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 3. Verordnung, die Ausführung von Hausanschlüssen an genehmigte elektrische
Leitungsnetze betr. S. 9. — Nr. 4. Verordnung, betr. das Recht von Verwaltungs-
behörden auf Auskunft über im Strafregister gelöschte Vermerke. S. 14.
Nr. 3. Verordnung,
die Ausführung von Hausanschlüssen an genehmigte elektrische
Leitungsnetze betreffend;
vom 8. Jannar 1914.
Fir die Ausführung von Hausanschlüssen an genehmigte elektrische Leitungsnetze
wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 14. Oktober 1902, vom 20. Januar
1903 und vom 4. Oktober 1910, sowie sämtlicher entgegenstehenden Ausnahme—
bewilligungen folgendes bestimmt:
J.
Der in §2 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Oktober 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 74)
vorgeschriebenen Anzeige an die Kreishauptmannschaft bedarf es in Zukunft bei
bloßen Hausanschlüssen an genehmigte Leitungsnetze nicht mehr.
2.
Hausanschlüsse, die zu Beleuchtungszwecken dienen oder elektrischen Strom be-
liebiger Spannung für einen oder mehrere, bewegliche oder ortsfeste Motoren von
je nicht über fünf Pferdestärken Dauerleistung zuleiten, können ohne die an sich nach
der Verordnung vom 12. Oktober 1883 erforderliche Genehmigung ausgeführt werden.
Für Kraftanschlüsse stadteigener Werke in Städten mit der Revidierten Städteordnung
gilt die Beschränkung auf fünf Pferdestärken nicht, wenn der Anschluß im Gebiete der
eigenen Stadt liegt.
Ausgegeben zu Dresden, den 12. Februar 1911. 2