Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Anuloge U 
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Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 13 nicht entsprechen oder ein Merkmal 
haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. 
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in 
einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein- 
stimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt; andernfalls sind sie ungültig. 
19. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl 
der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 18) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der 
der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, 
für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu- 
führen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus 
den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. Die 
auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vor- 
schlagslisten nach dem in Absatz 1 bis 3 bestimmten Verfahren verteilt. 
20. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 19 be- 
stimmten Verfahrens verteilt. 
21. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, ferner die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vor- 
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung 
auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Die Landesversicherungsanstalt erhält Abschrift.
	        
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