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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 60. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung der
Altersrentenbank betr. S. 257. — Nr. 61. Bekauntmachung des Wortlautes des Gesetzes
über die Altersrentenbank. S. 263. — Nr. 62. Ausführungsverordnung hierzu.
S. 273. — Nr. 63. Gesetz über die Landeskulturrentenbank. S. 325.
Nr. 60. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1904, die Einrichtung
der Altersrentenbank betreffend;
vom 24. Juni 1914.
W##, Friedrich August, von GOTTS# Gnaden könig
von Sachsen usw. usw. usw.
haben die Abänderung des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend,
vom 3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 209) beschlossen und verordnen demgemäß mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände was folgt.
J.
1. 82 Absatz J erhält folgende Fassung:
Die Altersrentenbank gewährt die Möglichkeit, nach Maßgabe der nach—
stehenden Vorschriften
1. für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen,
2. für andere Deutsche, die mindestens seit drei Jahren oder seit ihrer Geburt
ihren Wohnsitz im Königreiche Sachsen haben,
durch Kapitaleinlagen feste Jahresrenten (Altersrenten, Zeitrenten) zu
erwerben.
2. 9§ 2 Absatz II erhält folgende Fassung:
Hierüber können nach dem Ermessen der Altersrentenbankverwaltung
ausnahmsweise auch für solche Personen Renten erworben werden, welche
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Juli 1914. 40