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die Voraussetzungen des Absatz J nicht erfüllen. Die Ablehnung von An—
trägen braucht in diesen Fällen nicht begründet zu werden.
3. Dem bisherigen Absatz II (künftigen Absatz III) des § 2 wird der Satz an-
efügt: «
gefüg Die Altersrentenbank ist auch nicht verpflichtet, für die nach Absatz 1I
Versicherten weitere Einlagen anzunehmen.
4. Dem § 6 Absatz IV wird der Satz angefügt:
Ist der Versicherte berechtigt, das Kapital zurückzufordern, so steht das
Recht, auf die Rückforderung des Kapitals nachträglich zu verzichten, nicht
dem Einleger, sondern dem Versicherten zu.
5. In § 11 wird in Absatz II die Ziffer 25 durch 20 und die Ziffer 10 durch 5 sowie
in Absatz III die Ziffer 10 durch 5 ersetzt.
6. In § 12 wird in Absatz II die Ziffer 2000 durch 4000 und in Absatz III die
Ziffer 60 durch 40 ersetzt.
7. §. 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Tarife, nach denen die Renten festzustellen sind, werden berechnet
1. unter Annahme zusammengesetzter Zinsen nach 1¾ vom Hundert halb-
jährlich,
auf Grund der beigefügten Sterblichkeitstafel O,
3. mit einem Abzuge, der
a) bei einer Einzahlung mit Kapitalverzicht ½ vom Hundert beträgt
und sich für jedes Jahr, um das bei einer Einzahlung das 5. Lebens-
jahr überschritten ist, um ½16% vom Hundert und für jedes Jahr,
um das bei einer Einzahlung das 55. Lebensjahr überschritten
ist, um 3/16 vom Hundert erhöht,
b) bei einer Einzahlung mit Kapitalvorbehalt 4 vom Hundert beträgt.
8. In § 19 Absatz IV wird
a) unter 1 die Ziffer 2000 durch 4000,
b) unter 2 die Ziffer 60 durch 40,
c) bei „zu 17“ die Ziffer 2000 durch 4000 ersetzt.
9. § 19 Absatz V erhält folgende Fassung:
Für die nach Absatz IV zurückzuerstattenden Kapitalbeträge besteht ein An-
spruch auf Zinsvergütung nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann nach
Ermessen der Altersrentenbank eine vorzeitige Rückerstattung oder eine mäßige