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Verzinsung des nach Absatz IV zurückzuzahlenden Betrags oder beides zu-
gestanden werden.
10. § 26 erhält folgende Fassung:
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Wirksamkeit. Die Rechte des
Einlegers und des Versicherten, die durch vorher geleistete Einzahlungen be-
gründet worden sind, bleiben unberührt; doch können auf solche Rechte die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, soweit sie dem Einleger oder Ver-
sicherten günstiger sind als die Vorschriften früherer Gesetze, mit Ausnahme
derjenigen über die neu aufzustellenden Tarife, angewendet werden.
(ur) Wird Rentenverfrühung beantragt (§ 4 Absatz II) oder auf die Rück-
erstattung des mit Vorbehalt der Rückforderung eingezahlten Kapitals nach-
träglich verzichtet (§ 7), so sind mit nachstehender Ausnahme die verfrühten
Renten und die Zuwachsrenten nach dem Tarife zu berechnen, der bei der
Einzahlung gegolten hat. Wird nach Beginn des Rentenlaufs auf ein ur-
sprünglich vorbehaltenes Kapital verzichtet, das vor dem 1. Juni 1892 ein-
gezahlt worden ist, so wird die Zuwachsrente nach dem Gesetz, einige Ab-
änderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Altersrenten-
bank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu vom
9. April 1888 betreffend, vom 30. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 97) be-
rechnet.
11. 9 27 erhält'folgende Fassung:
Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
12. Es werden aufgehoben:
in § 7 Absatz 1 der zweite Satz,
in §7 der Absatz IV,
in § 12 Absatz I der zweite Satz,
die 89 16, 17, 18,
in § 19 die Absätze II und VII,
der § 20,
in § 22 die Absätze 1I und II,
die §§ 23 und 24.
II.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Wirksamkeit. Die Rechte des Einlegers
und des Versicherten, die durch vorher geleistete Einzahlungen begründet worden sind,
bleiben unberührt; doch können auf solche Rechte die Vorschriften des gegenwärtigen
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